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12. März 2025Grunderwerbsteuer8 Min. Lesezeit
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Die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften galt lange als bevorzugte Gestaltung zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer. Doch die jüngsten Gesetzesänderungen haben die Spielräume massiv eingeschränkt. Der Beitrag analysiert die aktuelle Rechtslage und zeigt auf, welche Strukturen noch zulässig sind.

Die 90%-Grenze nach § 1 Abs. 3 GrEStG

Der zentrale Tatbestand für Share Deals ist § 1 Abs. 3 GrEStG. Danach unterliegt der Übergang von Anteilen an einer Personengesellschaft der Grunderwerbsteuer, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Die Finanzverwaltung wertet dies als wirtschaftliche Übertragung des Grundbesitzes.

Die 90%-Grenze ist kein Freibetrag, sondern eine Erhebungsschwelle. Werden 89,9 Prozent übertragen, fällt keine Steuer an. Bei 90 Prozent oder mehr wird der gesamte Vorgang besteuert – bemessen nach dem gemeinen Wert des Grundbesitzes. Diese Schwelle hat in der Praxis zu zahlreichen Gestaltungen geführt, bei denen Anteile knapp unterhalb der Grenze übertragen wurden.

Gesetzesänderungen und ihre Auswirkungen

Der Gesetzgeber hat auf diese Gestaltungen reagiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Überwachungszeitraum von fünf auf zehn Jahre verlängert. Zudem wurde § 1 Abs. 3a GrEStG eingeführt, der auch die mittelbare Anteilsübertragung erfasst. Eine Kette von Beteiligungen wird nun zusammengerechnet, sodass eine Umgehung über Zwischengesellschaften erschwert wird.

Besonders relevant ist die Neuregelung für Kapitalgesellschaften. Während § 1 Abs. 3 GrEStG nur Personengesellschaften betrifft, erfasst § 1 Abs. 2b GrEStG seit 2021 auch Anteilsübertragungen an Kapitalgesellschaften, wenn mindestens 90 Prozent der Anteile auf einen Erwerber oder nahestehende Personen übergehen. Die Vorschrift ist weit gefasst und erfasst auch Treuhandverhältnisse.

Zulässige Gestaltungen und Risiken

Trotz der Verschärfungen bleiben Gestaltungsspielräume. So kann die Aufnahme neuer Gesellschafter unterhalb der 90%-Grenze steuerneutral erfolgen, wenn die Beteiligungsverhältnisse langsam verändert werden. Auch die Übertragung von Anteilen an einer Obergesellschaft, die selbst nicht grundbesitzend ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.

Die Finanzverwaltung prüft jedoch zunehmend, ob eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO vorliegt. Indizien sind etwa eine zeitliche Nähe der Übertragungen, abgestimmte Verkäufe oder die Einschaltung von Strohmännern. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft des Finanzamts.

Ausblick: Weitere Verschärfungen geplant

Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung sieht eine weitere Einschränkung von Share Deals vor. Diskutiert wird eine Absenkung der 90%-Grenze auf 75 Prozent sowie eine Verlängerung des Überwachungszeitraums auf 15 Jahre. Auch die Einführung einer Bagatellgrenze für kleine Beteiligungen ist im Gespräch.

Für Unternehmen, die eine Umstrukturierung planen, bedeutet dies: Die derzeitige Rechtslage sollte genutzt werden, solange sie noch besteht. Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist unerlässlich, um Risiken zu minimieren und Gestaltungsspielräume auszuschöpfen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die Entwicklung weiter prägen.

Viktor Huber

Viktor Huber

Fachanwalt für Steuerrecht

Viktor Huber berät seit über 15 Jahren Unternehmen und Investoren zu grunderwerbsteuerlichen Fragen bei Industrieimmobilien-Leasing und Erbbaurechten. Er ist spezialisiert auf die Gestaltung steueroptimierter Leasingstrukturen nach dem GrEStG und vertritt Mandanten in finanzgerichtlichen Verfahren. Seine Expertise umfasst die Prüfung von Share Deals und die Abwehr von Steuerumgehungsvorwürfen durch die Finanzverwaltung.

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